LAG Köln - Urteil vom 12.07.2018
7 Sa 725/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 613 a; BGB § 626; KSchG § 1; StPO § 268 c;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6628/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verschweigens der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 725/17

DRsp Nr. 2018/15692

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verschweigens der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Arbeitnehmer

1. Zur abgestuften Darlegungslast der Parteien bei Forderungen nach Überstundenvergütung.2. Verschweigt ein Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist, seinem Arbeitgeber wissentlich, dass gegen ihn rechtskräftig ein befristetes Fahrverbot verhängt worden ist, so kann darin grundsätzlich – vorbehaltlich der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls – ein wichtiger Grund gesehen werden, der zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses geeignet erscheint.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 in Sachen 19 Ca 6628/16 teilweise wie folgt abgeändert:

Auf den erstinstanzlichen Klageantrag zu 11) (Überstundenvergütung für Juni bis August 2016) wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 5.392,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 in Sachen 19 Ca 6628/16 ebenfalls teilweise abgeändert: