LAG Köln - Urteil vom 21.06.2018
7 Sa 768/17
Normen:
BGB § 622; BGB § 623; BGB § 626; MiLoG § 1; BUrlG § 5; BUrlG § 7; SGB III § 149; SGB V § 275;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4259/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Weiterung einer Arbeitnehmerin, eine Untersuchung durch den medizinischen Dienst ihrer Krankenversicherung herbeizuführen

LAG Köln, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 768/17

DRsp Nr. 2018/15693

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Weiterung einer Arbeitnehmerin, eine Untersuchung durch den medizinischen Dienst ihrer Krankenversicherung herbeizuführen

1. Die Anweisung des Arbeitgebers an eine Arbeitnehmerin, „sich unverzüglich zwecks Untersuchung an den medizinischen Dienst Ihrer Krankenversicherung… zu wenden und mir eine Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis vorzulegen“, geht ins Leere, da gemäß § 275 SGB V der Arbeitgeber den medizinischen Dienst nur über die Krankenkasse einschalten lassen kann. Die Weigerung der Arbeitnehmerin, einer solchen Anweisung Folge zu leisten, erscheint daher als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht geeignet.2. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen typischerweise nicht zu den Leistungen, mit denen der Anspruch der Arbeitnehmerin auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Aachen vom 31.08.2017 in Sachen 2 Ca 4259/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622; BGB § 623; BGB § 626; MiLoG § 1; BUrlG § 5; BUrlG § 7; SGB III § 149; SGB V § 275;

Tatbestand