LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2018
2 Sa 427/17
Normen:
ArbGG § 111 Abs. 2; BbiG § 16; BbiG § 21 Abs. 2; BbiG § 22 Abs. 2 Nr. 1; BbiG § 22 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 301 Abs. 1; ZPO § 318;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4072/16

Außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen herabsetzenden Äußerungen über den Betriebsleiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 427/17

DRsp Nr. 2018/17742

Außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen herabsetzenden Äußerungen über den Betriebsleiter

1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen die fristlose Kündigung "an sich" rechtfertigenden Grund dar. 2. Die Wiedergabe einer gegebenenfalls unzutreffenden Mitteilung einer Äußerung eines Repräsentanten des Arbeitgebers durch einen anderen Auszubildenden stellt sich jedenfalls nicht als derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass sie ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses rechtfertigt.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.09.2017 - 7 Ca 4072/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 111 Abs. 2; BbiG § 16; BbiG § 21 Abs. 2; BbiG § 22 Abs. 2 Nr. 1; BbiG § 22 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 301 Abs. 1; ZPO § 318;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

1. 2. 3. 4. 5. 6.