LAG Hamm - Urteil vom 04.11.2008
14 Sa 157/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 835/07

Außerordentliche Kündigung des hauptberuflichen Mitarbeiters eines Fußballfan-Projektes bei außerdienstlichen Aktivitäten im Bereich der rechtsextremistischen Musikszene - fortdauerndes Glaubwürdigkeitsproblem bei der Verfolgung ideeller Ziele

LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 157/08

DRsp Nr. 2009/5784

Außerordentliche Kündigung des hauptberuflichen Mitarbeiters eines Fußballfan-Projektes bei außerdienstlichen Aktivitäten im Bereich der rechtsextremistischen Musikszene - fortdauerndes Glaubwürdigkeitsproblem bei der Verfolgung ideeller Ziele

1. Ein außerdienstliches Verhalten kann nur dann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird; das ist der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Verhalten zugleich um ein vertragswidriges Verhalten handelt, oder wenn das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers darauf hindeutet, dass ihm die Eignung für die vertraglich geschuldete Tätigkeit fehlt. 2. Ein Arbeitnehmer kann nicht auf der einen Seite (noch dazu in leitender Funktion) für die Verwirklichung ideeller Ziele des Betriebs seines Arbeitgebers zuständig sein, um nach Dienstschluss außerdienstlichen Aktivitäten nachzugehen, die dazu im Widerspruch stehen; ein solches Verhalten führt, wenn es bekannt wird, grundsätzlich dazu, dass aufgrund der Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Person des Arbeitnehmers dieser nicht mehr für die Leitungsfunktion oder für eine andere der Zielverfolgung dienende Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers geeignet ist.