BAG - Urteil vom 13.05.2015
2 AZR 531/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 254
AUR 2015, 417
ArbRB 2015, 325
BB 2015, 2611
BB 2015, 2682
DB 2015, 2581
EzA-SD 2015, 3
NZA 2015, 1408
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 35/14
ArbG Stuttgart, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1737/13

Außerordentliche Kündigung des ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses einer Reinigungskraft wegen Äußerungen gegenüber VorgesetztenZulässigkeit einer Auslauffrist

BAG, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 531/14

DRsp Nr. 2015/17389

Außerordentliche Kündigung des ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses einer Reinigungskraft wegen Äußerungen gegenüber Vorgesetzten Zulässigkeit einer Auslauffrist

Orientierungssätze: 1. Der wichtige Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB bestimmt sich objektiv anhand des Vorliegens von Tatsachen. Es kommt darauf an, ob die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Kündigenden aus der Sicht eines objektiven und verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist oder nicht. 2. Der Arbeitgeber ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gezwungen, fristlos zu kündigen. Er kann die Kündigung grundsätzlich auch - etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehlt - unter Gewährung einer Auslauffrist erklären. Für sich genommen erlaubt die Gewährung einer Auslauffrist nicht den Schluss, dem Arbeitgeber sei die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumindest bis zum Ablauf der Frist auch objektiv zumutbar. Der Arbeitgeber, der außerordentlich mit Auslauffrist kündigt, verzichtet allein dadurch, dass er eine Auslauffrist gewährt, auch nicht etwa auf sein Recht zur außerordentlichen Kündigung.