LAG Köln - Urteil vom 01.12.2010
9 Sa 945/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8273/08

Außerordentliche Kündigung; Eigenmächtiger Urlaubsantritt bei Stellung eines Urlaubsvertreters; Erforderlich einer Abmahnung

LAG Köln, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 945/10

DRsp Nr. 2012/5150

Außerordentliche Kündigung; Eigenmächtiger Urlaubsantritt bei Stellung eines Urlaubsvertreters; Erforderlich einer Abmahnung

1. Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten, und ein solches Verhalten ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. 2. a) Als milderes Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung wird insbesondere der Ausspruch einer Abmahnung gesehen; dieser auch in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelte, grundsätzliche Vorrang der Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. b) Die Abmahnung ist zudem notwendiger Bestandteil für die Anwendung des Prognoseprinzips; denn der Zweck der Kündigung ist nicht Sanktion für die Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. c) Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2010 - 9 Ca 8273/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.