LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.12.2015
17 Sa 174/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 310/14

Außerordentliche Kündigung einer Bäckereifachverkäuferin bei Verdacht der Unterschlagung von KundengeldernWahrung arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist durch Eingang einer demnächst zuzustellenden Widerklage bei Gericht

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 174/15

DRsp Nr. 2016/12907

Außerordentliche Kündigung einer Bäckereifachverkäuferin bei Verdacht der Unterschlagung von Kundengeldern Wahrung arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist durch Eingang einer demnächst zuzustellenden Widerklage bei Gericht

1. Einzelfallentscheidung zur außerordentlichen Kündigung einer Bäckereifachverkäuferin wegen des Verdachts der Unterschlagung von Kundengeldern. 2. § 167 ZPO ist auch dann anwendbar, wenn es um die Wahrung einer vertraglichen Ausschlussfrist zur außergerichtlichen Geltendmachung geht.

1. Vereinnahmt eine Arbeitnehmerin Geld des Arbeitgebers unerlaubt für sich oder besteht insoweit zumindest ein dringender Verdacht, kann dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Die Arbeitnehmerin verletzt mit einem solchen Verhalten unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung in erheblichem Maße ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen ihres Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB. 2. Eine Verdachtskündigung ist nur gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Der Verdacht muss dringend sein und eine große Wahrscheinlichkeit für die Pflichtwidrigkeit der gekündigten Arbeitnehmerin nahelegen.