LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2014
8 Sa 363/14
Normen:
BDSG § 32 Abs. 1 S. 2; BDSG § 4a Abs. 1; BGB § 626 Abs.1;
Fundstellen:
DB 2015, 1905
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1719/13

Außerordentliche Kündigung einer Head of C. Analytics bei Teilnahme an einer Schulsportveranstaltung statt der im Dienstkalender eingetragenen DienstreiseVerwertbarkeit von Erkenntnissen aus unverhältnismäßiger Kontrolle als privat markierter Einträge im elektronischen Kalender der Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 363/14

DRsp Nr. 2015/9006

Außerordentliche Kündigung einer "Head of C. Analytics" bei Teilnahme an einer Schulsportveranstaltung statt der im Dienstkalender eingetragenen Dienstreise Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus unverhältnismäßiger Kontrolle als privat markierter Einträge im elektronischen Kalender der Arbeitnehmerin

1. Gibt ein Arbeitnehmer im Voraus eine ganztägige Dienstreise für die Zeiterfassung an und leistet an diesem Tag tatsächlich mehrere Stunden Hilfe bei einer Sportveranstaltung, ist dieses Verhalten an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.2. Bei einer Einsicht in als privat markierte Einträge im elektronischen Kalender des Arbeitnehmers ist die Rechtmäßigkeit des Eingriffs nach § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG zu überprüfen. Eine in Anwesenheit des Arbeitnehmers durchgeführte Kontrolle des Kalenders ist regelmäßig das mildere Mittel zur Aufklärung eines Arbeitszeitbetrugs.3. Aufgrund der anzustellenden Güterabwägung unter Berücksichtigung der Art und Weise des Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG kann sich auch bei einer unverhältnismäßigen Kontrolle von als privat markierten Einträgen im elektronischen Kalender eine Verwertbarkeit des unstreitig gewordenen Sachverhalts ergeben.

Tenor

I. II.