LAG Köln - Urteil vom 29.11.2005
9 (3) Sa 1079/04
Normen:
LPVG NW § 72 a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 443
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5168/03

Außerordentliche Kündigung eines Arztes wegen sexuellen Mißbrauchs von Patientinnen - Umfang der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei Personalratsanhörung - Nichtbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits bei rechtskräftiger Verurteilung zu erheblicher Freiheitsstrafe

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 9 (3) Sa 1079/04

DRsp Nr. 2006/19860

Außerordentliche Kündigung eines Arztes wegen sexuellen Mißbrauchs von Patientinnen - Umfang der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei Personalratsanhörung - Nichtbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits bei rechtskräftiger Verurteilung zu erheblicher Freiheitsstrafe

»1. Der Arbeitgeber hat den Personalrat bei der Anhörung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung gegenüber einem angestellten Arzt wegen sexuellen Mißbrauchs von Patientinnen über die Tatvorwürfe in ausreichendem Maße zu unterrichten. Dazu gehören Angaben über die äußeren Umstände der Untersuchungen, über die konkreten Beschwerden der Patientinnen sowie über die Art und Weise der dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Untersuchungshandlungen. 2. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreits überwiegt das Beschäftigungsinteresse Arbeitnehmers, wenn dieser wegen der Tatvorwürfe, die im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit standen, rechtskräftig zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gegen das rechtskräftige Strafurteil Verfassungsbeschwerde eingelegt hat.«

Normenkette:

LPVG NW § 72 a Abs. 2 ;

Tatbestand: