LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2005
3 Sa 375/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 246 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4309/04

Außerordentliche Kündigung eines Bäckereifahrers bei versuchter Unterschlagung eines Brotes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 375/05

DRsp Nr. 2007/11654

Außerordentliche Kündigung eines Bäckereifahrers bei versuchter Unterschlagung eines Brotes

1. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Loyalitätspflicht hat der Arbeitnehmer auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen; diese Verpflichtung beinhaltet auch das Verbot, den Arbeitgeber rechtswidrig und vorsätzlich durch eine Straftat zu schädigen. 2. Durch eine Eigentumsverletzung bricht der Arbeitnehmer unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers; das gilt auch für den Diebstahl oder die Unterschlagung geringwertiger Sachen aus dem Eigentum des Arbeitgebers. 3. Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist, kann zu einer Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 246 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.