LAG Köln - Urteil vom 24.08.2001
4 Sa 377/01
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3398/00

außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Köln, Urteil vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 4 Sa 377/01

DRsp Nr. 2002/9012

außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

»Bei der Beurteilung, ob einem Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann (§ 626 BGB), darf nicht zu Lasten eines Betriebsratsmitglieds berücksichtigt werden, dass es ordentlich nicht kündbar ist.«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 15 ;

Hinweise:

Keine Zulassung

Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3398/00