LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2011
11 Sa 321/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 4; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 529 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1174/10

Außerordentliche Kündigung eines Frachtagenten bei vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes; Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellung bei unsubstantiierten Darlegungen des Berufungsführers zur tatrichterlichen Beweiswürdigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 321/11

DRsp Nr. 2012/2536

Außerordentliche Kündigung eines Frachtagenten bei vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes; Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellung bei unsubstantiierten Darlegungen des Berufungsführers zur tatrichterlichen Beweiswürdigung

1. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. 2. Die Anforderungen an die Voraussetzung einer erneuten Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht dürfen im Hinblick auf den Grundgedanken der materiellen Rechtskraft nicht überspannt werden; vernünftige Zweifel liegen daher nicht nur dann vor, wenn die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerhaft erhoben worden sind, sondern auch dann, wenn konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig und unrichtig getroffen sind.