LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.01.2018
2 Sa 48/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 3
LAGE BGB 2002 § 626 Nr. 74
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2202/15

Außerordentliche Kündigung eines Handlungsgehilfen bei langjähriger KonkurrenztätigkeitUnzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der für eine ordentliche Kündigung geltenden Kündigungsfrist bei schwerwiegender Verletzung des Vertrauensverhältnisses

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 48/16

DRsp Nr. 2018/6456

Außerordentliche Kündigung eines Handlungsgehilfen bei langjähriger Konkurrenztätigkeit Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der für eine ordentliche Kündigung geltenden Kündigungsfrist bei schwerwiegender Verletzung des Vertrauensverhältnisses

1. Die Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis mit persönlichem Einschlag ist nicht geeignet, die Zumutbarkeitsschwelle für eine Fortsetzung der Vertragsbeziehung im Fall einer massiven Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer "nach oben" zu setzen; im Gegenteil gereicht es dem Arbeitnehmer bei der Interessenabwägung zum Nachteil, wenn er eine ihm eingeräumte Vertrauensposition zur Schädigung seiner Arbeitgeberin ausnutzt. 2. Hat ein Handlungsgehilfe im Geschäftsbereich der Hausverwaltung und Wohnungsvermittlung systematisch und über einen mehrjährigen Zeitraum eine Konkurrenztätigkeit ausgeübt und hieraus Provisionen vereinnahmt, ergibt sich ein deutlich überwiegendes Interesse der Arbeitgeberin an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 27.01.2016 - 11 Ca 2202/15 - teilweise abgeändert.

Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. ;