LAG Köln - Urteil vom 07.09.2018
10 Sa 843/17
Normen:
BGB § 314;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1195/16

Außerordentliche Kündigung eines Honorar-Rahmenvertrages wegen nachteiliger Äußerungen über den Auftraggeber vor einem US-Ausschuss

LAG Köln, Urteil vom 07.09.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 843/17

DRsp Nr. 2020/2853

Außerordentliche Kündigung eines Honorar-Rahmenvertrages wegen nachteiliger Äußerungen über den Auftraggeber vor einem US-Ausschuss

Haben die Parteien eines Honorar-Rahmenvertrages in einem Prozessvergleich sich geeinigt, dass das Verhältnis unter Freistellung des Auftragnehmers zu einem bestimmten Zeitpunkt endet und dass nachteilige Verlautbarungen über den Auftraggeber nicht wiederholt, weiter verbreitet und auch keine neuen Vorwürfe erhoben werden dürfen, so kann die fristlose Kündigung des Honorar-Rahmenvertrages darauf gestützt werden, dass der Auftragnehmer sich vor einem US-Ausschuss nachteilig über den Auftraggeber geäußert hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.09.2017 - 1 Ca 1195/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Honorar-Rahmenvertrages bis zum Ablauf der im vorangegangenen Prozessvergleich vereinbarten Befristung und um hiervon abhängige Zahlungsansprüche.

Die am 23.06.1976 geborene Klägerin, chinesische Staatsangehörige, schloss im Vorverfahren der Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 8 Sa 819/15 unter dem 18.02.2016 folgenden Prozessvergleich:

1. 2. 1. 2.