LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2007
9 Sa 472/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; BAT § 54 Abs. 1 ; LPersVG § 82 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 782/05

Außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters in der Kfz-Zulassungsstelle bei Manipulationen der An- und Abmeldung eigener Fahrzeuge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 472/07

DRsp Nr. 2008/4331

Außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters in der Kfz-Zulassungsstelle bei Manipulationen der An- und Abmeldung eigener Fahrzeuge

1. Hat der Arbeitnehmer mehrfach und über einen längeren Zeitraum seine Pflichten als Mitarbeiter in der Kfz-Zulassungsstelle dadurch verletzt, dass er unzutreffende Eintragungen im Zusammenhang mit der An- und Abmeldung eigener Fahrzeugen gemacht hat, sind diese Pflichtverletzungen von solchem Gewicht, dass sie das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstören und auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Überwiegen der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin an einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ohne vorherige Abmahnung) führen. 2. Als Träger öffentlicher Verwaltung kann die Arbeitgeberin von ihren Bediensteten eine korrekte und manipulationsfreie Ausführung der Dienstgeschäfte erwarten; die Arbeitgeberin hat ein berechtigtes Interesse daran, jedem auch nur ansatzweise auftretenden Eindruck, die verwaltungstechnischen Vorgänge eigener Bediensteter würden anders und günstiger behandelt als entsprechende Vorgänge außenstehender Bürger, von vornherein zu begegnen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ; BAT § 54 Abs. 1 ; LPersVG § 82 Abs. 3, 4 ;

Tatbestand: