LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2014
5 Sa 238/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3515/13

Außerordentliche Kündigung eines Obermonteurs für Montagen im In- und Ausland bei bewusster Falschabrechnung von Wochenendfahrten mit dem Montagebus

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 238/14

DRsp Nr. 2015/1669

Außerordentliche Kündigung eines Obermonteurs für Montagen im In- und Ausland bei bewusster Falschabrechnung von Wochenendfahrten mit dem Montagebus

1. Ein Arbeitnehmer, der bei Reisekosten- und sonstigen Spesenabrechnungen bewusst falsche Angaben macht oder deren Unrichtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, verletzt in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten; Unkorrektheiten können selbst dann geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und einen geringen Erstattungsbetrag handelt. 2. Bewusstes und damit vorsätzliches Handeln liegt (in Abgrenzung von der Erklärung versehentlich falscher Angaben) bereits dann vor, wenn die Unrichtigkeit und der auf ihr beruhende rechtswidrige Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird.