BAG - Urteil vom 22.11.2012
2 AZR 674/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 376/10
ArbG Trier, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1681/08

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhä

BAG, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 674/11

DRsp Nr. 2013/8152

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhä

1. Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. März 2011 - 5 Sa 376/10 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 9. März 2010 - 2 Ca 1681/08 - zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist. Der mit der ursprünglichen Beklagten zu 2. wegen eines Rückkehranspruchs geführte Rechtsstreit ist rechtskräftig zulasten des Klägers abgeschlossen.

Der 1960 geborene Kläger war bei der Beklagten zu 1. (im Folgenden: Beklagte) und deren Rechtsvorgängerinnen seit 1999 unter Anrechnung der Zeit eines seit 1974 bestehenden Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Er war zuletzt als Disponent tätig. Sein Einsatz erfolgte am Standort T.