BAG - Urteil vom 22.11.2012
2 AZR 673/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 2
ArbRB 2013, 201
AuR 2013, 326
BB 2013, 1332
BB 2013, 1533
DB 2013, 1301
DStR 2013, 13
EzA-SD 2013, 3
NZA 2013, 730
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 373/10
ArbG Trier, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1680/08

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Fremdvergabe von Tätigkeiten

BAG, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 673/11

DRsp Nr. 2013/8151

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Fremdvergabe von Tätigkeiten

Orientierungssätze: 1. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit unter Umständen noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. 2. Ein wichtiger Grund kann sich auch für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher Maßnahmen ergeben. Die einer solchen Maßnahme zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Berechtigung oder ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. 3. Der Arbeitgeber muss in der Regel auch dann nicht von einer Fremdvergabe von Tätigkeiten absehen, wenn dadurch einer größeren Zahl ordentlich nicht mehr kündbarer Arbeitsverhältnisse die Grundlage entzogen wird.