LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.11.2011
5 Sa 10/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1234/09

Außerordentliche Kündigung eines Rettungssanitäters wegen der Veränderung des ihm überlassenen Gruppenschlüssels zu einem Generalschlüssel; Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; Prognosemaßstab und Prognoseentscheidung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 10/11

DRsp Nr. 2012/4307

Außerordentliche Kündigung eines Rettungssanitäters wegen der Veränderung des ihm überlassenen Gruppenschlüssels zu einem Generalschlüssel; Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; Prognosemaßstab und Prognoseentscheidung

1. Im Rahmen von § 626 Absatz 1 BGB muss das Gericht zukunftsgerichtet prüfen, ob die weitere Zusammenarbeit der Parteien trotz des Vorfalls, der zur Kündigung geführt hat, noch zumutbar ist. Da im Regelfall eine Prognose, die auf nur einem Vorfall aufbaut, viele spekulaitve Elemente enthalten wird, wird im Regelfall zur Behebung der Prognoseunsicherheit auch ein weiterer ähnlich gelagerter Vorfall, der bereits abgemahnt ist, benötigt. § 626 Absatz 1 BGB erfordert aber auch die Berücksichtigung der Interessen der beiden Vertragsparteien. Je nach Bedeutung und Rang der betroffenen Arbeitgeberinteressen kann das gegebenenfalls auch dazu führen, dass der Prognosemaßstab zu Gunsten des Arbeitgebers großzügiger bestimmt wird.