LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2005
4 Sa 784/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 273
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 201/04

Außerordentliche Kündigung eines Tierarztes bei mangelnder Einsicht in die gesetzlichen Kontrollaufgaben der Fleischbeschau

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 784/04

DRsp Nr. 2005/10381

Außerordentliche Kündigung eines Tierarztes bei mangelnder Einsicht in die gesetzlichen Kontrollaufgaben der Fleischbeschau

1. Die Verletzung der Verordnung zur fleischhygienischen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE durch einen akademisch ausgebildeten approbierten Tierarzt mit entsprechender Vergütung stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar.2. Durch die auf mangelnder Einsicht in die gesetzlichen Kontrollaufgaben der Fleischbeschau beruhenden Verstöße wird das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört, so dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, auf ein künftig vertragsgemäßes Verhalten des angestellten Tierarztes zu hoffen oder ihm noch eine Kontrollperson zur Seite zu stellen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand: