LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2013
10 Sa 336/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1,; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2769/12

Außerordentliche Kündigung eines Verkäufers im Außendienst bei unberechtigten Geschäftsabschlüssen und verdeckten Preisabsprachen; Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 336/13

DRsp Nr. 2014/3752

Außerordentliche Kündigung eines Verkäufers im Außendienst bei unberechtigten Geschäftsabschlüssen und verdeckten Preisabsprachen; Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess

1. Führt ein Verkäufer im Außendienst unter Überschreitung seiner arbeitsvertraglichen Befugnisse ohne Wissen und Billigung des Arbeitgebers Aufträge ohne Rechnung ("schwarz") durch und trifft er verdeckte Preisabsprachen, ist dieses Verhalten geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören. 2. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. 3. Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, können uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2013, Az. 4 Ca 2769/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1,; BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand