LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2012
3 Sa 612/11
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60; BGB § 74;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2413/10

Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters bei gezielter Abwerbung unterstellter Mitarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 612/11

DRsp Nr. 2012/7564

Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters bei gezielter Abwerbung unterstellter Mitarbeiter

1. Dem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seiner Arbeitgeberin untersagt, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält. 2. § 60 HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken, nach dem die Arbeitgeberin vor Wettbewerbshandlungen ihres Arbeitnehmers geschützt sein soll; der Arbeitsvertrag schließt daher für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein. 3. Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart, darf der Arbeitnehmer schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten; rechtwidrig sind jedoch solche Vorbereitungshandlungen, die unmittelbar in die Interessen der Arbeitgeberin eingreifen, wobei eine unmittelbare Gefährdung der Geschäftsinteressen der Arbeitgeberin insbesondere durch eine Abwerbung von Arbeitnehmern herbeigeführt wird.