BAG - Urteil und Versäumnisurteil vom 11.06.1992
8 AZR 474/91
Normen:
BGB § 626; EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Art. 38 Abs. 3, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5; GG Art. 33 Abs. 2; KSchG § 4, § 7, § 13 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BAGE 70, 309
BB 1992, 1284
BB 1993, 76
NZA 1993, 362
AuA 1993, 222
Vorinstanzen:
KreisG Königs Wusterhausen, vom 12.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 83-86/91
22 Ca 114/91 -,
LAG Brandenburg, vom 25.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 21/91

Außerordentliche Kündigung gemäß Einigungsvertrag.

BAG, Urteil und Versäumnisurteil vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 8 AZR 474/91

DRsp Nr. 1996/6326

Außerordentliche Kündigung gemäß Einigungsvertrag.

»1. Einem Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kann nach Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 der Anlage I zum Einigungsvertrag (fortan: Absatz 5) aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn er für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis als unzumutbar erscheint. Absatz 5 regelt eigenständig und abschließend unbeschadet von § 626 BGB die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung im öffentlichen Dienst. 2. Absatz 5 schafft keinen absoluten Kündigungsgrund. Die Unzumutbarkeit muß sich aus einer Einzelfallprüfung ergeben. Vorrangiger Maßstab sind in der Vergangenheit liegende Vorgänge. Die Einzelfallprüfung gemäß Ziffer 2 des Absatzes 5 wird bei einem früheren hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit durch seine Stellung sowie die Dauer seiner Tätigkeit bestimmt. Ob das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Dabei ist auf die vordergründige "Erscheinung" der Verwaltung mit diesem Mitarbeiter abzustellen. 3. Die auf Absatz 5 gestützte außerordentliche Kündigung ist Ausübung eines Sonderkündigungsrechts. § 626 Abs. 2 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.