BAG - Urteil vom 27.04.2006
2 AZR 415/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 203 zu § 626 BGB
AuR 2006, 331
DB 2006, 1963
JuS 2007, 394
NZA 2006, 1033

Außerordentliche Kündigung; Interessenabwägung - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs strafbarer Handlung bzw. Verdachts strafbarer Handlung: Aussonderung nicht mehr benötigten Materials durch Überlassung an Mitarbeiter ohne Einhaltung der hierfür vom Arbeitgeber vorgesehenen Regeln; Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers trotz Verdachts einer strafbaren Handlung; Erfordernis einer Abmahnung

BAG, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 415/05

DRsp Nr. 2006/20393

Außerordentliche Kündigung; Interessenabwägung - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs strafbarer Handlung bzw. Verdachts strafbarer Handlung: Aussonderung nicht mehr benötigten Materials durch Überlassung an Mitarbeiter ohne Einhaltung der hierfür vom Arbeitgeber vorgesehenen Regeln; Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers trotz Verdachts einer strafbaren Handlung; Erfordernis einer Abmahnung

Orientierungssätze: 1. Liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich vor, so kann eine hierauf gestützte beabsichtigte außerordentliche Kündigung gleichwohl das Arbeitsverhältnis nur wirksam beenden, wenn bei der umfassenden Interessenabwägung das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. 2. Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend für alle Fälle festlegen. 3. Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können - je nach Lage des Falles - Bedeutung gewinnen. Sie sind jedenfalls nicht von vornherein von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn sie auch im Einzelfall in den Hintergrund treten und im Extremfall von der Berücksichtigung ausgeschlossen sein können.