BAG - Urteil vom 02.02.2006
2 AZR 57/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 § 121 Abs. 1 ; PersVG Berlin § 79 § 80 ; SGB IX § 91 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 204 zu § 626 BGB
AuA 2006, 494
AuR 2006, 252
NZA-RR 2006, 440
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1821/04
ArbG Berlin, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 6002/04

Außerordentliche Kündigung; Kündigungsfrist; Beteiligung des Personalrats - Fristlose Kündigung einer Schulsekretärin wegen Verkaufs schuleigener Bücher; Einhaltung der 2-Wochen-Frist § 626 Abs. 2 BGB - § 91 Abs. 5 SGB IX in analoger Anwendung; § 81 PersVG Berlin: unverzüglicher Ausspruch der Kündigung nach Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens; Entscheidung des Hauptpersonalrats über Nichtanrufung der Einigungsstelle; Erkundigungspflicht des Arbeitgebers über die Entscheidung des Personalrats

BAG, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 57/05

DRsp Nr. 2006/11150

Außerordentliche Kündigung; Kündigungsfrist; Beteiligung des Personalrats - Fristlose Kündigung einer Schulsekretärin wegen Verkaufs schuleigener Bücher; Einhaltung der 2-Wochen-Frist § 626 Abs. 2 BGB - § 91 Abs. 5 SGB IX in analoger Anwendung; § 81 PersVG Berlin: unverzüglicher Ausspruch der Kündigung nach Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens; Entscheidung des Hauptpersonalrats über Nichtanrufung der Einigungsstelle; Erkundigungspflicht des Arbeitgebers über die Entscheidung des Personalrats

Orientierungssätze: 1. Die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich bzw. tariflich (§ 54 Abs. 2 BAT) konkretisierter Verwirkungstatbestand. Die Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. 2. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann - mit gebotener Zügigkeit - Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt.