LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.06.2022
5 Sa 259/21
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 4
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 745/21

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist wegen dauernder Leistungsunfähigkeit durch KrankheitAnforderungen an eine Negativprognose vor einer krankheitsbedingten KündigungMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer KündigungDarlegungs- und Beweislast für eine Negativprognose bei KrankheitLanganhaltende Arbeitsunfähigkeit und dauernde Leistungsunfähigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 259/21

DRsp Nr. 2022/12139

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist wegen dauernder Leistungsunfähigkeit durch Krankheit Anforderungen an eine Negativprognose vor einer krankheitsbedingten Kündigung Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung Darlegungs- und Beweislast für eine Negativprognose bei Krankheit Langanhaltende Arbeitsunfähigkeit und dauernde Leistungsunfähigkeit

1. Eine mit Auslauffrist ausgesprochene außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt auf Dauer außerstande ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. 2. Sofern eine dauernde Leistungsunfähigkeit nicht medizinisch festgestellt ist, beispielsweise als Folge eines schweren Unfalls, bedarf es einer entsprechenden Negativprognose, die sich wiederum aus einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit ergeben kann. Der Rückschluss von einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit auf eine voraussichtlich dauernde Leistungsunfähigkeit ist im Regelfall erst dann möglich, wenn der Arbeitnehmer etwa 18 Monate ununterbrochen krank war.