Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.08.2013 -
Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
Der am 1960 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.04.1989 als Verwaltungsfachwirt beschäftigt. Er war zuletzt in der Abteilung A /S /R in der Außenstelle der Regionalniederlassung V /E in A tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Der Kläger ist in Entgeltgruppe 9 eingruppiert und ist aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit und seines Lebensalters tariflich ordentlich unkündbar. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 30 und seit 2007 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
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