LAG Köln - Urteil vom 29.01.2014
3 Sa 866/13
Normen:
BGB § 134; SGB IX § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 10
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1400/13

Außerordentliche Kündigung mit sozialer AuslauffristWiederaufnahme StrafverfahrenZustimmung Integrationsamt2-Wochen-Frist und Zustimmung

LAG Köln, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 866/13

DRsp Nr. 2014/8937

Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Wiederaufnahme Strafverfahren Zustimmung Integrationsamt 2-Wochen-Frist und Zustimmung

§ 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX ist nur auf fristlose außerordentliche Kündigungen anwendbar. Er gilt nicht für außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist.

Tenor

1.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.08.2013 -4 Ca 1400/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; SGB IX § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Der am 1960 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.04.1989 als Verwaltungsfachwirt beschäftigt. Er war zuletzt in der Abteilung A /S /R in der Außenstelle der Regionalniederlassung V /E in A tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Der Kläger ist in Entgeltgruppe 9 eingruppiert und ist aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit und seines Lebensalters tariflich ordentlich unkündbar. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 30 und seit 2007 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.