LAG Hamm - Urteil vom 30.10.2009
10 Sa 803/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2531/08

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Betreten des Betriebsgelände außerhalb der Arbeitszeit nach Entzug der Schlüsselgewalt

LAG Hamm, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 803/09

DRsp Nr. 2010/8110

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Betreten des Betriebsgelände außerhalb der Arbeitszeit nach Entzug der Schlüsselgewalt

1. Verschafft sich der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit gegen den ausdrücklichen Willen der Arbeitgeberin Zugang zum Betriebsgelände, begeht er eine schwerwiegende arbeitsvertraglichen Verfehlung, durch die das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien massiv gestört wird; eine Arbeitgeberin darf und muss darauf vertrauen dürfen, dass sich ein Arbeitnehmer nicht ohne ihre Genehmigung und ohne Kenntnis mit Hilfe eines ihm ebenfalls nicht gestatteten nachgemachten Schlüssels Zugang zu ihren Betriebsräumen verschafft, um dort privaten Tätigkeiten nachzugehen. 2. Der Arbeitnehmer kann nicht darauf vertrauen, dass die Arbeitgeberin es sanktionslos hinnimmt, wenn er nach Auswechselung der Schließanlage ohne ausdrückliche Genehmigung und ohne Kenntnis der Arbeitgeberin mit Hilfe eines ihm ebenfalls nicht gestatteten nachgemachten Schlüssels Zugang zu den Betriebsräumen verschafft; unter diesen Umständen ist vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung nicht erforderlich.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.04.2009 - 1 Ca 2531/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: