LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2007
2 Sa 537/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1306/06

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Falscheintragung von Dienstzeiten durch Dienstgruppenleiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 537/07

DRsp Nr. 2008/9692

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Falscheintragung von Dienstzeiten durch Dienstgruppenleiter

1. Eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ist nicht erforderlich, wenn das Vertrauensverhältnis durch dreimaliges bedingt vorsätzliches Falschaufschreiben von Arbeitszeiten so nachhaltig gestört ist, dass eine Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Vertrauens nicht möglich ist.2. Dienstzeiten sind Grundlage sowohl für Personalplanung als auch für die Vergütung; wenn die Arbeitgeberin das Erfassen der Dienstzeiten dem Arbeitnehmer in eigener Zuständigkeit und Verantwortung als großen Vertrauensvorschuss überlässt, ist bei auch bedingt vorsätzlichen Falscheintragungen das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis in seinem Kern getroffen, weshalb auch durch künftige Vertragstreue die bereits eingetretene Erschütterung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr behoben werden kann.