LAG Köln - Urteil vom 17.12.2003
7 Sa 1029/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; AVR §§ 14 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4131/02

Außerordentliche Kündigung, ordentliche unkündbare Arbeitnehmerin, soziale Auslauffrist, Krankenschwester, Beleidigung, Verhältnismäßigkeit, Beweiswürdigung, Zeugenbeweis

LAG Köln, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 1029/03

DRsp Nr. 2004/12562

Außerordentliche Kündigung, ordentliche unkündbare Arbeitnehmerin, soziale Auslauffrist, Krankenschwester, Beleidigung, Verhältnismäßigkeit, Beweiswürdigung, Zeugenbeweis

»1. Zu den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung einer gem. §§ 14 ff. AVR ordentlich nicht mehr kündbaren Krankenschwester wegen Beleidigung einer Patientin. 2. Zu den Anforderungen an eine Beweiswürdigung (Zeugenbeweis).«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; AVR §§ 14 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung und davon abhängige Vergütungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum 01.01. bis 30.04.2003.