BAG - Urteil vom 19.04.2012
2 AZR 118/11
Normen:
BGB § 626; SBG IX § 88 Abs. 2; SBG IX § 91 Abs. 1; SBG IX § 91 Abs. 3; SBG IX § 91 Abs. 5; SBG X § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
AP SGB IX § 91 Nr. 9
ArbRB 2012, 362
EzA-SD 2012, 13
NZA 2013, 507
ZInsO 2013, 208
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 467/09
ArbG Erfurt, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1273/09

Außerordentliche Kündigung; Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter; Unverzüglichkeit der Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamts; Zuwarten bei durch den Einzelfall nicht gebotenen Umständen

BAG, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 118/11

DRsp Nr. 2012/18582

Außerordentliche Kündigung; Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter; Unverzüglichkeit der Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamts; Zuwarten bei durch den Einzelfall nicht gebotenen Umständen

Orientierungssätze: 1. Ist nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits abgelaufen, verlangt § 91 Abs. 5 SGB IX die unverzügliche Erklärung einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber. Die Zustimmung zur Kündigung ist iSv. § 91 Abs. 5 SGB IX "erteilt", sobald das Integrationsamt eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und den antragstellenden Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn es innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX keine Entscheidung getroffen hat; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gem. § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt. Die Kündigung ist "erklärt", wenn sie dem schwerbehinderten Menschen gemäß § 130 BGB zugegangen ist.