LAG München - Urteil vom 28.01.2004
9 Sa 826/03
Normen:
BAT § 55 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 11058/02

Außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen - Weiterbeschäftigung durch Gestellungsvertrag bei ausgelagerten Tätigkeiten

LAG München, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 826/03

DRsp Nr. 2006/27984

Außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen - Weiterbeschäftigung durch Gestellungsvertrag bei ausgelagerten Tätigkeiten

»1. Eine außerordentliche Kündigung ist gegenüber einem nach § 55 BAT ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht weiterbeschäftigen kann.2. Entfällt die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit wegen Vergabe der Tätigkeit nach Außen, so kann der Arbeitgeber verpflichtet sein zu klären, ob der Auftragnehmer bereit ist, den Arbeitnehmer im Rahmen eines Gestellungsvertrages zu beschäftigen.«

Normenkette:

BAT § 55 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger, geboren am 3.7.1953, von Beruf Diplomchemiker, ist seit 1.2.1987 beim Beklagten gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.12.1986/2.2.1987 als "wissenschaftlicher Mitarbeiter" beschäftigt. In Ziffer 6 dieses Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass "für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages bzw. die gesetzlichen Bestimmungen" gelten.