Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger, geboren am 3.7.1953, von Beruf Diplomchemiker, ist seit 1.2.1987 beim Beklagten gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.12.1986/2.2.1987 als "wissenschaftlicher Mitarbeiter" beschäftigt. In Ziffer 6 dieses Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass "für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages bzw. die gesetzlichen Bestimmungen" gelten.
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