LAG Hamm - Urteil vom 15.12.2011
15 Sa 1184/11
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2834/10

Außerordentliche Kündigung; Verletzung der Integrität des Eigentums oder Vermögens; Anforderungen an eine Verdachtskündigung

LAG Hamm, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 1184/11

DRsp Nr. 2012/7836

Außerordentliche Kündigung; Verletzung der Integrität des Eigentums oder Vermögens; Anforderungen an eine Verdachtskündigung

1. a) Begeht der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. b) Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat c) Ein Arbeitnehmer, der die Integrität von Eigentum und Vermögen seines Arbeitgebers vorsätzlich und rechtswidrig verletzt, zeigt ein Verhalten, das geeignet ist, die Zumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung in Frage zu stellen; denn die hierdurch ausgelöste "Erschütterung" der Vertrauensgrundlage tritt unabhängig davon ein, welcher konkrete wirtschaftliche Schaden dem Arbeitgeber entstanden ist 2. a) Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist.

Tenor