LAG Hamm - Urteil vom 18.02.2004
18 Sa 708/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 407/00 - 03.04.2003,

außerordentliche Kündigung, Vermögensdelikt, Rechtfertigungsgrund, abgestufte Darlegungslast

LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 708/03

DRsp Nr. 2004/12082

außerordentliche Kündigung, Vermögensdelikt, Rechtfertigungsgrund, abgestufte Darlegungslast

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der am 05.06.1946 geborene, verheiratete Kläger ist zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Am 15.09.1970 trat er in die Dienste der Beklagten. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag vom 19.12.1986 (Bl. 4 bis 11 d.A.). Ihm oblag zunächst der Geschäftsbereich Entsorgungstechnik. Seit dem 01.01.1987 war ihm Einzelprokura erteilt. Im Jahre 1999 wurde ihm die Vertriebsleitung übertragen mit einem Jahreseinkommen von 198.607,71 DM.

Mit Schreiben vom 03.04.2000, dem Kläger zugegangen am 03.04.2000, kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung, der Kläger habe sich Versäumnisse bzw. Fehlleistungen und massive Unregelmäßigkeiten zuschulde kommen lassen. Wegen der konkreten Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2000 (Bl. 48 bis 70 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 27.06.2000 und vom 08.09.2000 kündigte die Beklagte erneut das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristlos, hilfsweise fristgerecht.