BAG - Urteil vom 26.06.2008
2 AZR 190/07
Normen:
BGB § 626 ; HGB § 60 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 213 zu § 626 BGB
ArbRB 2008, 366
AuR 2008, 454
DB 2008, 2544
NJW 2009, 105
NZA 2008, 1415
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1637/05
ArbG Mönchengladbach, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2569/05

Außerordentliche Kündigung; vertragsbegleitendes Wettbewerbsverbot - Fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit während noch bestehenden Arbeitsverhältnisses: hier Abwerbung von Mitarbeitern für beabsichtigtes eigenes Unternehmen; Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB und nachträglich bekannt gewordene weitere Tatsachen

BAG, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 190/07

DRsp Nr. 2008/19753

Außerordentliche Kündigung; vertragsbegleitendes Wettbewerbsverbot - Fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit während noch bestehenden Arbeitsverhältnisses: hier Abwerbung von Mitarbeitern für beabsichtigtes eigenes Unternehmen; Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB und nachträglich bekannt gewordene weitere Tatsachen

Orientierungssätze: 1. Ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen. 2. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. 3. Informationen über eine zulässige Vorbereitungshandlung können nicht diejenigen Tatsachen sein, nach deren Kenntnis der Arbeitgeber zuverlässig beurteilen kann, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Gekündigten zumutbar ist oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Sachverhalt, der den Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst hat und aus seiner Sicht den Kündigungsgrund bildet.

Normenkette:

BGB § 626 ; HGB § 60 Abs. 1 ;

Tatbestand: