LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.07.2003
12 Sa 690/03
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 249 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 50
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 157/03

Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung; Schadensersatz wegen Kautionszahlung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 690/03

DRsp Nr. 2003/13309

Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung; Schadensersatz wegen Kautionszahlung

»1. Die Bedrohung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer, "ihm die Schnauze einzuschlagen", "ihn kaputt zu schlagen", kann einen an sich wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB abgeben. 2. Ist der Arbeitnehmer als LKW-Fahrer in Frankreich in eine Kontrolle geraten, bei der mehrfache vorsätzliche Lenkzeitverstöße festgestellt wurden, und wurde, weil er die geforderte Strafkaution nicht zahlen konnte, der LKW beschlagnahmt, steht dem Arbeitgeber, der zur Aufhebung der Beschlagnahme seines LKW die Kaution stellt, ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer zu. Der Schaden besteht in dem geleisteten Kautionsbetrag. Der Ersatzanspruch steht unter der Einschränkung, dass der Arbeitgeber Zug um Zug den Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die ausländische Hinterlegungsstelle abzutreten hat.«

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 249 ; BGB § 626 ;

Tatbestand: