BAG - Urteil vom 05.11.1995
2 AZR 974/94
Normen:
BGB § 626 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 73 zu § 102 BetrVG 1972
BB 1995, 2481
BB 1996, 488
DB 1995, 2378
DB 1996, 836
DRsp VI(642)282d (Ls)
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89
NZA 1996, 419
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. August 1993 Köln - 13/12 Ca 6731/91 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 05. Oktober 1994 Köln - 8 (2) Sa 221/94 ,

Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe - Erfordernis der Mitteilung der genauen Sozialdaten bei der Anhörung des Betriebsrats?

BAG, Urteil vom 05.11.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 974/94

DRsp Nr. 1996/19308

Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe - Erfordernis der Mitteilung der genauen Sozialdaten bei der Anhörung des Betriebsrats?

»Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an den Betriebsrat jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt, der Betriebsrat die ungefähren Daten kennt und er daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ausreichend beurteilen kann.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäß erklärten Arbeitgeberkündigung.