LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.09.2011
5 Sa 53/11
Normen:
BGB § 626; BGB § 323 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1172/10

Außerordentliche Kündigung wegen Schlechterfüllung der übertragenen Arbeitsaufgabe; Erteilung einer unzutreffenden Auskunft über angeblich geleistete Arbeiten; Vertuschung der Nichterfüllung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 53/11

DRsp Nr. 2012/4308

Außerordentliche Kündigung wegen Schlechterfüllung der übertragenen Arbeitsaufgabe; Erteilung einer unzutreffenden Auskunft über angeblich geleistete Arbeiten; Vertuschung der Nichterfüllung

1. Verstöße gegen Arbeitgeberanweisungen bezüglich der gewünschten Art und Weise der Erfüllung der Arbeitspflicht haben nur dann eine kündigungsrechtliche Relevanz, wenn sich in der Verfehlung mehr ausdrückt als nur die unvermeidbare menschliche Fehlverhaltensquote. Das Fehlverhalten kann ausnahmsweise eine Bedeutung für eine Kündigung haben, etwa wenn es trotz einer vorausgegangenen Abmahnung nicht zeitnah abgestellt wird. Die besondere Qualifikation des Fehlverhaltens kann aber auch in einem Vorsatz bei dem Regelverstoß zum Ausdruck kommen. Letztlich können alle Umstände herangezogen werden, die erkennbar Einfluss auf die Bewertung des Fehlverhaltens haben, namentlich hat es eine Bedeutung, ob durch die Weisung, gegen die verstoßen wird, erkennbar wichtige Rechte oder Rechtsgüter oder wenigstens erkennbar wichtige sonstige Interessen des Arbeitgebers geschützt werden sollen.