LAG Köln - Urteil vom 15.12.2011
7 Sa 558/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3046/10

Außerordentliche Kündigung wegen schwerwiegender Arbeitsvertragsverletzung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei langjährigem Arbeitsverhältnis; Rechtfertigung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 558/11

DRsp Nr. 2012/19855

Außerordentliche Kündigung wegen schwerwiegender Arbeitsvertragsverletzung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei langjährigem Arbeitsverhältnis; Rechtfertigung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags

1.) Spiegelt der Arbeitnehmer eines kleineren, inhabergeführten Familienbetriebes seinen Kollegen unter Vortäuschung eines fiktiven Telefonats wahrheitswidrig vor, der schwer herzkranke Seniorchef sei soeben verstorben, so liegt darin je nach den Umständen auch eine Kundgabe der Missachtung der Person des Arbeitgebers, die eine schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzung darstellt.2.) Handelt es sich um die erstmalige Entgleisung eines langjährig beschäftigten Mitarbeiters, scheitert eine hierauf gestützte Kündigung aber am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.3.) Zeigt sich der Arbeitnehmer allerdings auch im Nachhinein hartnäckig uneinsichtig, so kann dies geeignet sein, einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag zu rechtfertigen.

Tenor

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.04.2011 in Sachen 2 Ca 3046/10 G teilweise abgeändert: