LAG Hamm - Urteil vom 16.11.2011
10 Sa 884/11
Normen:
BGB § 130; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; BGB § 616 Abs. 1; EntgFG § § 3 Abs. 1; GewO § 109; ZPO § 286; ZPO § 398; ZPO § 520;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4131/09

Außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 884/11

DRsp Nr. 2012/2130

Außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit

Ein Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer kommt als außerordentlicher Kündigungsgrund nur dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.03.2011 – 1 Ca 4131/09 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; BGB § 616 Abs. 1; EntgFG § § 3 Abs. 1; GewO § 109; ZPO § 286; ZPO § 398; ZPO § 520;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine fristlose Kündigung der Beklagten, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Abgeltung von Urlaub, die Berichtigung eines Zeugnisses und im Wege der Widerklage über die Rückerstattung von Ausbildungskosten.

Die am 15.12.1984 geborene, ledige Klägerin war seit dem 01.04.2009 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.04.2009 (Bl. 3 ff. d.A.) als Vertriebsassistentin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 1.800,00 € bei der Beklagten tätig. In § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages war eine sechsmonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vereinbart.