Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.03.2011 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine fristlose Kündigung der Beklagten, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Abgeltung von Urlaub, die Berichtigung eines Zeugnisses und im Wege der Widerklage über die Rückerstattung von Ausbildungskosten.
Die am 15.12.1984 geborene, ledige Klägerin war seit dem 01.04.2009 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.04.2009 (Bl. 3 ff. d.A.) als Vertriebsassistentin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 1.800,00 € bei der Beklagten tätig. In § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages war eine sechsmonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vereinbart.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|