BAG - Urteil vom 29.07.1993
2 AZR 90/93
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 § 626 BGB
BB 1993, 2455
DB 1994, 146
DRsp VI(610)247b-e
EzA § 626 BGB Nr. 4
NZA 1994, 171
SAE 1994, 205
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 142/90
LAG Frankfurt/Main, vom 09.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 939/91

Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

BAG, Urteil vom 29.07.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 90/93

DRsp Nr. 1994/1605

Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

»1. Weder der Verdacht strafbarer Handlungen noch eine begangene Straftat stellen Dauerzustände dar, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, bis zur strafrechtlichen Verurteilung des Arbeitnehmers zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt eine fristlose Kündigung auszusprechen. 2. Hält der Arbeitgeber einen bestimmten Kenntnisstand für ausreichend, eine fristlose Kündigung wegen Verdachts einer strafbaren Handlung oder wegen begangener Straftat auszusprechen, so muß er nach § 626 Abs. 2 BGB binnen zwei Wochen kündigen, nachdem er diesen Kenntnisstand erlangt hat. 3. Entscheidet sich der Arbeitgeber, nachdem sich aufgrund konkreter Tatsachen bei ihm ein Anfangsverdacht entwickelt hat, selbst weitere Ermittlungen durchzuführen, so muß er diese Ermittlungen zügig durchführen und binnen zwei Wochen nach Abschluß der Ermittlungen, die seinen Kündigungsentschluß stützen, kündigen.