BAG - Urteil vom 27.11.2008
2 AZR 193/07
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 219 zu § 626 BGB
ArbRB 2009, 232
BB 2009, 1868
DB 2009, 1191
NZA 2009, 671
ZIP 2009, 1880
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1335/06
ArbG Berlin, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8229/06

Außerordentliche personenbedingte Kündigung wegen auf das ruhende Arbeitsverhältnis durchschlagender Pflichtverletzung eines im Konzern entsandten Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 193/07

DRsp Nr. 2009/10108

Außerordentliche personenbedingte Kündigung wegen auf das ruhende Arbeitsverhältnis durchschlagender Pflichtverletzung eines im Konzern entsandten Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Ein erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers gegenüber einem anderen, mit dem Arbeitgeber konzernrechtlich verbundenen Unternehmen kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses an sich rechtfertigen, wenn das Arbeitsverhältnis durch das Fehlverhalten konkret und erheblich beeinträchtigt wird. 2. Wird der Arbeitnehmer zu einem anderen Konzernunternehmen entsandt und dort auf der Grundlage eines Geschäftsführerdienstvertrages zum Geschäftsführer bestellt, hängt es in erster Linie von den getroffenen Vereinbarungen ab, ob und inwieweit Pflichtverletzungen im Geschäftsführerdienstverhältnis zugleich als Arbeitsvertragsverletzungen im ruhenden "Stamm"-Arbeitsverhältnis kündigungsrelevant werden können. 3. Die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) besteht regelmäßig auch im ruhenden Arbeitsverhältnis fort. Aus ihr folgt vor allem die Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses nicht zu gefährden und sich weiterhin gegenüber dem Arbeitgeber loyal zu verhalten.