LAG Berlin - Beschluss vom 25.04.2003
17 Ta (Kost) 6023/03
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 84 Ca 24715/02

Außerordentliche und vorsorglich ordentliche Kündigung; Streitwert

LAG Berlin, Beschluss vom 25.04.2003 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6023/03

DRsp Nr. 2003/9422

Außerordentliche und vorsorglich ordentliche Kündigung; Streitwert

»1. Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit gegen eine zugleich ausgesprochene außerordentliche und vorsorglich ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, handelt es sich um eine einheitlich zu bewertende Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG; eine Zusammenrechnung der Werte der Kündigungsschutzklagen findet nicht statt. 2. Gleiches gilt, wenn die vorsorglich ordentliche Kündigung kurze Zeit nach der außerordentlichen Kündigung erklärt wird und dies im Vergleich zu einer sofort erklärten ordentlichen Kündigung nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist führt.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.