BAG - Urteil vom 24.05.2012
2 AZR 206/11
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 6; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 50
AuR 2013, 102
AuR 2013, 98
BB 2013, 115
EzA-SD 2013, 3
NZA 2013, 137
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 249/10
ArbG München, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3230/09

Außerordentliche Verdachtskündigung; Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener, den Verdacht abschwächender Tatsachen; Verzicht auf die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats

BAG, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 206/11

DRsp Nr. 2012/23688

Außerordentliche Verdachtskündigung; Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener, den Verdacht abschwächender Tatsachen; Verzicht auf die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats

Orientierungssätze: 1. Der auf objektive - unstreitige oder bewiesene - Tatsachen gründende, dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund zur Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darstellen. 2. Im Ermittlungsverfahren gewonnene Erkenntnisse oder Handlungen der Staatsanwaltschaft und/oder Entscheidungen des Ermittlungsrichters wie Anklageerhebung oder der Erlass eines Haftbefehls können den Verdacht verstärken, der Arbeitnehmer habe eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Eine Verdachtskündigung kann aber nicht isoliert auf eine solche Maßnahme gestützt werden. Der Erlass eines Haftbefehls als solcher ist keine "objektive", den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung begründende "Tatsache". Umgekehrt stellt bei Vorliegen hinreichend verdachtsbegründender Tatsachen die Aufhebung eines Haftbefehls für sich genommen keinen Umstand dar, der zwingend als entlastender Gesichtspunkt zu werten wäre und einen dringenden Tatverdacht notwendig entfallen ließe.