ArbG Schwerin, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2428/11
Außerordentliche Verdachtskündigung des Geschäftsführers einer betrieblich anerkannten Sozialeinrichtung wegen Abspeicherung kinder- und jugendpornographischer Daten auf einer dienstlich überlassenen externen FestplatteBerücksichtigung einer vorsätzlichen Täuschung über die Eigentumsverhältnisse des beschlagnahmten Datenträgers im Rahmen der Interessenabwägung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 113/13
DRsp Nr. 2014/13372
Außerordentliche Verdachtskündigung des Geschäftsführers einer betrieblich anerkannten Sozialeinrichtung wegen Abspeicherung kinder- und jugendpornographischer Daten auf einer dienstlich überlassenen externen FestplatteBerücksichtigung einer vorsätzlichen Täuschung über die Eigentumsverhältnisse des beschlagnahmten Datenträgers im Rahmen der Interessenabwägung
1. Ergeht gegen den Arbeitnehmer ein Strafbefehl wegen des Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials führt das auch dann zu einer schweren Belastung im Arbeitsverhältnis, wenn das vorgeworfene Geschehen allein auf dem Freizeitverhalten des Arbeitnehmers beruht. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Nimmt der Arbeitnehmer allerdings Aufgaben wahr, die nicht zu den öffentlichen Aufgaben im engeren Sinne zählen (hier: Geschäftführung einer als Verein organisierten betrieblichen Sozialeinrichtung), dürfen an das geforderte Maß der Rücksichtnahme auf das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden.
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