LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2012
3 Sa 316/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 6
NZA-RR 2013, 129
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1937/10

Außerordentliche Verdachtskündigung eines Maschinenführers bei Verschweigen eigenen Fehlverhaltens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 316/11

DRsp Nr. 2013/1524

Außerordentliche Verdachtskündigung eines Maschinenführers bei Verschweigen eigenen Fehlverhaltens

Ist der Arbeitnehmer als Maschinenführer damit betraut, den ordnungsgemäßen Produktionsablauf zu überwachen und ggf. bemerkbare oder voraussehbare Schäden oder Gefahren selbst abzuwenden bzw. seinem Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen, kann auch der dringende Verdacht einer erheblichen Verletzung der ihm obliegenden Schadensabwendungs- bzw. Schadensminderungspflicht durch Verschweigen eines vorangegangenen Fehlverhaltens (hier: Vorwurf der weisungswidrigen Verwendung eines Hammers bei der Vornahme von (Reinigungs-)Arbeiten, der dabei in die Knetmaschine gefallen sei und einen Maschinenschaden mit Reparaturkosten von ca. 200.00,-- EUR verursacht habe) eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27.01.2011 - 4 Ca 1937/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der am 18. Juni 1960 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 3. Juni 1991 bei der Beklagten als Chemiefacharbeiter beschäftigt.