BAG - Urteil vom 05.06.2008
2 AZR 234/07
Normen:
BGB § 626 ; BAT-O § 54 ; StGB § 183 ; StPO § 407 ; EGGVG § 14 Abs. 1 Nr. 5 lit. b ;
Fundstellen:
AP Nr. 44 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung
ArbRB 2008, 330
AuA 2009, 488
BB 2009, 278
BB 2009, 672
NZA-RR 2008, 630
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 378/06
ArbG Chemnitz, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5397/05

Außerordentliche Verdachtskündigung; Kündigungserklärungsfrist - Außerordentliche fristlose (Verdachts-) Kündigung wegen Exhibitionismus im Dienst; Einhaltung der Zweiwochenfrist bei Verdachtskündigung wegen strafbarer Handlung: hinreichende Verdichtung des Verdachts bei laufenden strafrechtlichen Ermittlungen, wenn Arbeitgeber bereits vor Abschluss des Strafverfahrens kündigen will: Mitteilung der Staatsanwaltschaft über beantragten Strafbefehl als (weiterer/neuer) Ansatzpunkt bei bereits vorher bestehenden hinreichenden Verdacht (auf frischer Tat ertappt)?

BAG, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 234/07

DRsp Nr. 2008/17590

Außerordentliche Verdachtskündigung; Kündigungserklärungsfrist - Außerordentliche fristlose (Verdachts-) Kündigung wegen "Exhibitionismus im Dienst"; Einhaltung der Zweiwochenfrist bei Verdachtskündigung wegen strafbarer Handlung: hinreichende Verdichtung des Verdachts bei laufenden strafrechtlichen Ermittlungen, wenn Arbeitgeber bereits vor Abschluss des Strafverfahrens kündigen will: Mitteilung der Staatsanwaltschaft über beantragten Strafbefehl als (weiterer/neuer) Ansatzpunkt bei bereits vorher bestehenden hinreichenden Verdacht (auf frischer Tat ertappt)?

Orientierungssätze: 1. Der dringende Verdacht der vorsätzlichen Begehung von Straftaten, hier nach § 183 StGB, während der Dienstzeit unter Nutzung der Diensträume ist als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet. 2. Auch bei der Verdachtskündigung wegen strafbaren Verhaltens kann sich der Kündigungsberechtigte am Fortgang des Strafverfahrens orientieren. 3. Dann kann er jedoch nicht zu einem beliebigen willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen. Für den gewählten Zeitpunkt bedarf es eines sachlichen Grundes. 4. Wenn der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr einen - neuen - ausreichenden Erkenntnisstand für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass der Kündigung nehmen.