1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 13.02.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, in den Schulferien Dienst außerhalb der Schule zu leisten.
Der Beklagte ist ein Verein, der für und mit geistig behinderten Menschen arbeitet. Er betreibt in dieser Aufgabenstellung eine Schule, die H...schule. Außerdem unterhält er eine Tagesstätte.
Die Klägerin wurde zum 01.04.1979 beim Beklagten als Angestellte eingestellt. Sie ist als heilpädagogische Förderlehrerin in der H...schule tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der
Anlage D zu TVöD -V lautet auszugsweise:
Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -
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