LAG Nürnberg - Urteil vom 29.07.2014
7 Sa 386/13
Normen:
TVöD -V Anlage D Nr. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 245/12

Außerschulische Dienstverpflichtung in den SchulferienUnbegründete Feststellungsklage einer heilpädagogische Förderlehrerin zum Einsatz in einer Tagesstätte

LAG Nürnberg, Urteil vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 386/13

DRsp Nr. 2016/3089

Außerschulische Dienstverpflichtung in den Schulferien Unbegründete Feststellungsklage einer heilpädagogische Förderlehrerin zum Einsatz in einer Tagesstätte

Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 1 der Anlage D zu TVöD -V den Begriff der allgemeinbildenden Schule nicht definiert. Es ist daher auf die Begrifflichkeiten der Schulgesetze der Bundesländer abzustellen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 13.02.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -V Anlage D Nr. 1; GewO § 106 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, in den Schulferien Dienst außerhalb der Schule zu leisten.

Der Beklagte ist ein Verein, der für und mit geistig behinderten Menschen arbeitet. Er betreibt in dieser Aufgabenstellung eine Schule, die H...schule. Außerdem unterhält er eine Tagesstätte.

Die Klägerin wurde zum 01.04.1979 beim Beklagten als Angestellte eingestellt. Sie ist als heilpädagogische Förderlehrerin in der H...schule tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der BAT Anwendung, nunmehr gilt der TVöD -VKA.

Anlage D zu TVöD -V lautet auszugsweise:

Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -