BSG - Urteil vom 12.09.1991
5 RJ 60/90
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 18

Außertarifliche Entlohnung und Einordnung in das Mehrstufenschema

BSG, Urteil vom 12.09.1991 - Aktenzeichen 5 RJ 60/90

DRsp Nr. 1998/7772

Außertarifliche Entlohnung und Einordnung in das Mehrstufenschema

1. Die Einordnung eines Kraftfahrers in das Mehrstufenschema, der nicht nach Tarif entlohnt worden ist, richtet sich nach dem Tarifvertrag, in den er hätte eingeordnet werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1936 geborene Kläger hat keine förmliche Berufsausbildung durchlaufen. Nach Tätigkeiten in verschiedenen Sparten (ua Landarbeiter, Maschinenarbeiter, Lagerarbeiter, Baggerfahrer) war er von 1963 bis zu seinem Unfall im August 1985 als Kraftfahrer beschäftigt. Die Entlohnung erfolgte nicht nach Tarifvertrag, sondern war frei vereinbart. Sie betrug zuletzt monatlich 3.000,- DM brutto zuzüglich Spesen. Diese Tätigkeit gab er nach dem Unfall aus gesundheitlichen Gründen auf. Er bezieht eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 %. 1986 arbeitete er als Wachmann und bezog dann Arbeitslosengeld.