BVerfG - Beschluß vom 19.12.1991
1 BvR 1501/91
Normen:
BGB § 622 Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 § 90 Abs. 2 Satz 2 ; Einigungs-Vertrag Art. 1 Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ; GG Art. 6 Abs. 4 ;

Außervollzugsetzung des Auslaufens von Arbeitsverhältnissen der bei Akademien der ehemaligen DDR Beschäftigten durch einstweilige Anordnung

BVerfG, Beschluß vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1501/91

DRsp Nr. 2005/15565

Außervollzugsetzung des Auslaufens von Arbeitsverhältnissen der bei Akademien der ehemaligen DDR Beschäftigten durch einstweilige Anordnung

1. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die am 31. Dezember 1991 nach Mutterschutzrecht vor einer Kündigung geschützt sind, bestehen fort. 2. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterverwendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Bauakademie beworben haben und denen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß sie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung finden werden, enden erst am Schluß des auf eine solche Bekanntgabe folgenden Monats.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 § 90 Abs. 2 Satz 2 ; Einigungs-Vertrag Art. 1 Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ; GG Art. 6 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer sind bei Forschungseinrichtungen beschäftigt, die ursprünglich zu einer der drei in Art. 38 Abs. 2 und 4 des Einigungsvertrages genannten Akademien der Deutschen Demokratischen Republik gehörten. Sie wehren sich mit ihren Verfassungsbeschwerden dagegen, daß ihre Arbeitsverträge nach der angegriffenen Regelung zum Jahresende auslaufen sollen.

II.